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Steuerliche Vorteile bei Privatpersonen:

   

Für Handwerkerleistungen, wie zum Beispiel die Umgestaltung ihrer Außenanlage, können Sie seit dem Jahr 2009 insgesamt bis zu 1.200 Euro in der Einkommensteuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen (§ 35a EStG)

 

Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Baumpflege, Gartenpflege oder dem Heckenschnitt können Sie ebenfalls bis zu 4.000 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen (§ 35a EStG)

 

Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf die Lohnkosten und nicht auf andere Kosten wie Material. Daher schlüsseln wir unsere Rechnungen genau nach Arbeitslohn auf. Mit der Vorlage unserer Rechnung und dem entsprechenden Kontoauszug erhalten Sie vom Finanzamt die Erstattung in der Einkommensteuererklärung.